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Satzung

Motorsportverein Scuderia Lechfeld e.V. im ADAC
in der Fassung vom 17.11.2006
§   1   Name, Sitz, Geschäftsjahr  
§   2   Vereinszweck  
§   3   Mitgliedschaft §   4   Aufnahme
§   5   Beiträge
§   6   Beendigung der Mitgliedschaft 
§   7   Organe des Vereins
§   8   Mitgliederversammlung
§   9   Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11  Vorstand
§ 12  Verordnungen
§ 13  Rechnungsprüfer
§ 14  Satzungsänderungen
§ 15  Auflösung des Vereines
§ 16  Vermögensverwendung
§ 17  Erfüllungsort und Gerichtsstand



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 04.02.2005 in Graben gegründete Verein führt den Namen:,,Motorsportverein Scuderia Lechfeld e.V. im ADAC". Er hat seinen Sitz in Graben Ortsteil Lagerlechfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Förderung und Pflege des Motorsports sowie Verkehrserziehung für Kinder und Jugendliche.
III. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:
·
- die Durchführung von Motorsportveranstaltungen,·
- die Förderung des Jugendsports durch Nachwuchsschulungen und Ausbil­dung,·
-
die Betreuung und Beratung von Motorsporttreibenden bei der Sportaus­übung,
- die Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Mo­torsporttreibenden,·
-
die Durchführung von Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Sicherheit von Sport- und Veranstaltungsteilnehmern,·
- die Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinen und Organisa­tionen des Automobilsports,
-
die Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Vereinsmitglieder, 
IV. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

I. Jede an dem Zweck und den Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Volljährige sein.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außer­ordentliches Mitglied des Vereins und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Ill. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Ver­dienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rech­te wie ordentliche Mitglieder.

§4 Aufnahme

I.Die Aufnahme im Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens drei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
II.Im Falle der Ablehnung müssen objektiv nachprüfbare Gründe vorliegen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§5 Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des Ge­schäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich er­folgen.
II. Ein Mitglied kann vom Vereinvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint und dies von einer einzuberufenden Kommission bestehend aus mindestens drei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss beschlossen wird.
lll.Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentli­che Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ru­hen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.


§7Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8MitgliederversammlungI.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Email oder durch die Presse Schwabmünchner Allgemeine mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandesb) Bericht der Rechnungsprüferc) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlenf) Voranschlag für das Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I.In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnah­me- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen­mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist er­forderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderungen,b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, d) Auflösung des Vereins.
Ill. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV.Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied ge­stellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI.Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Nieder­schrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müs­sen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins einzuberufen.

§11 Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
2.
der/die stellvertretende Vorsitzende
3.
der/die Sportleiter(in)

II. Erweiterter Vorstand:
4.
der/die Schatzmeister(in)
5.
der/die stellvertretende Schatzmeister(in)
6.
der/die Jugendleiter(in)
7.
der/die Schriftführer(in) 

III.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglie­der unter Punkt 2. und 3. sind jedoch im Innenverhältnis dem Verein gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

IV. Die Sitzungen des Vorstandes / erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsit­zenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr­heit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag. 
V. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederver­sammlung.
VII.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Er­satz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vor­stand.


§12 Verordnungen

Um den reibungslosen Geschäftsbetrieb sicherzustellen, erstellt der Vorstand Ordnungen wie z.B. Geschäftsordnung, Jugendordnung etc.

§13  Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungs­prüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mit­gliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§14 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese ent­scheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§15 Auflösung

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II.Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§16Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH München, die es ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat­
.
§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten ist Graben Ortsteil Lagerlechfeld.

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Barbara Uenzen (Schriftführer)                                  Karl Fendl (Vorsitzender)

 

 
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